FAQS (Häufig gestellte FRagen)
In der Vergangenheit haben wir immer gesagt oder geschrieben, dass wir Pendler nicht darauf hören sollten, wenn wir zum medizinischen Dienst (M.D.) beordert wurden. Denn die Krankmeldung beim Arbeitgeber und dem GAK, dem späteren UWV reichte aus. Mit dem Inkrafttreten der neuen Europäischen Verordnung 883/2004 ist das leider verändert. Der M.D. kann Sie nun zwingend einberufen und er entscheidet, ob Sie zurecht krank geschrieben sind. Wenn Sie diesem Aufruf nicht nachkommen, kann der M.D. die Weiterbezahlung des Krankengeldes stoppen. Wenn es scheint, dass der M.D. anderer Meinung ist als der UWV, und wenn Sie nicht damit einverstanden sind, müssen Sie auf eigene Kosten einen unabhängigen Arzt konsultieren, der von beiden Parteien für eine verbindliche Entscheidung akzeptiert wird.
Wie Sie wahrscheinlich bereits wissen, wurde das Bureau Duitse Zaken (BDZ) geschlossen.
Sie können nun zwar zum Büro der SVB in Ihrem Distrikt gehen. Dort aber sitzt dann genau eine Person, die alle Grenzarbeiterprobleme und -fragen behandeln muss.
Eine Folge der Schließung des BDZ ist, dass Sie keine Jahresaufstellung Ihrer überwiesenen deutschen Altersrente mehr bekommen. Sie müssen also selbst aus den Kontoauszügen Ihrer Bank Ihr Jahreseinkommen aus der deutschen Rente berechnen. So etwas ist besonders schlimm für eine z.B. 85 jährige Witwe o.ä. Aber vielleicht kann sie ja immer bei dem von Minister Donner eingerichteten Internetportal für Grenzabeiter vorsprechen.
Ab 1. Mai 2010 gilt die neue EG-Veordnung. Darin steht unter anderem, dass sie nur für die gesetzlichen Versicherungen gilt. Der doppeltpensionierte (D/NL), in den Niederlanden wohnende Grenzarbeiter ist durch den Empfang einer AOW in den Niederlanden nach dem niederländischen "Zorgwet" versichert. Der "Belastingdienst" zieht über Ihr in- und ausländisches Einkommen die Prämien für AWBZ und "Zorgverzekering" ein.
Nach unserer Meinung dürfen die Prämien nur über die gesetzlichen Pensionen eingezogen werden. Sollte der "Belastingdienst" für die Zeit ab 1. Mai 2010 Prämien über Ihre niederländischen und / oder ausländischen Betriebspensionen und / oder andere nicht gesetzliche Pensionen einziehen, empfehlen wir Ihnen gegen den vorläufigen Bescheid Einspruch einzulegen.
Als Mitglioed unserer Vereinigung können Sie den Beschwerdetext beim VEG anfragen.
Wir empfehlen Ihnen den vorläufigen Bescheid zu bezahlen. Nach unserer Erfahrung mit den niederländischen Behörden kann es nämlich mehrere Jahre dauern, bis man ausprozessiert ist. Wird die Beschwerde akzeptiert, bezahlt der "Belastingdienst" den durch Sie bezahlten Betrag plus Zinsen an Sie zurück.
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