Zum ersten mal in Deutschland arbeiten

Wenn Sie zum ersten Mal in Deutschland arbeiten, müssen Sie so schnell wie möglich das Steuerformular EU/EWR ausfüllen. Auf diesem Formular müssen Sie Ihre persönlichen Daten und die Ihres/r Partners/rin eintragen. Auch müssen Sie Ihr Einkommen und das Ihres/r Partners/rin außerhalb Deutschlands eintragen.
Das Formular bekommen Sie bei jedem deutschen Finanzamt oder können es hier aus dem Internet herunterladen. Das ausgefüllte Formular müssen Sie vom niederländischen Finanzamt bestätigen und abstempeln lassen. Dann geben Sie es bei dem Finanzamt Ihres Arbeitgebers ab. (Arbeiten Sie z.B. bei einer Firma in Düren und Ihr Arbeitgeber hat seinen Stammsitz in Aachen, dann müssen Sie das EU/EWR-Formular beim Finanzamt in Aachen abgeben.)
Das Finanzamt wird anschließend Ihrem Arbeitgeber mitteilen, in welche Steuerklasse Sie eingeteilt werden. Das ist wegen des Abhaltens Ihrer Lohnsteuer nötig.
Außerdem dürfen Sie nicht vergessen, sich bei einer deutschen Krankenversicherung anzumelden. Liegt Ihr Einkommen unterhalb der deutschen Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung  – 2018 von 4.950€/Monat -, dann muss Ihr Arbeitgeber Sie bei der Krankenkasse Ihrer Wahl anmelden. Von dieser Krankenkasse bekommen Sie ein E106-Formular, mit dem Sie sich beim niederländischen Krankenversicherer „CZ“ als Grenzarbeiter „registrieren“ lassen müssen. Damit haben Sie und Ihre nicht arbeitenden Familienmitglieder (Kinder unter 18 Jahren) in den Niederlanden Recht auf alle Krankenversicherungs-Leistungen, die nach dem niederländischen Krankenversicherungsgesetz (Zorgverzekeringswet) und dem  Wlz (Gesetz über Langzeitpflege) Versicherten geboten werden.
Liegt Ihr Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze, können Sie sich freiwillig bei entweder einer gesetzlichen oder einer privaten Krankenversicherung versichern. Diese Grenze wurde für 2018 auf 4.950€/Monat bzw. 59.400€/Jahr und für 2019 auf 5.62,50€/Monat bzw. auf 60.750€/Jahr festgesetzt.

Auch Arbeitnehmern oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze raten wir dringend:

Versichern Sie sich freiwillig bei einer gesetzlichen deutschen Krankenkasse (GKV)!

Das sind die ersten und wichtigsten Handlungen, die Sie als Grenzarbeiter erledigen müssen.
Achtung: Wenn Sie sich einmal bei einer privaten Krankenversicherung angemeldet haben, können Sie nie mehr in die Gesetzliche deutsche Krankenversicherung (GKV) wechseln; es sei denn, Ihr Einkommen sinkt mehrere Monate lang unter die Versicherungspflichtgrenze.
Achten Sie auch darauf: Wenn Sie sich als Grenzarbeiter privat versichern, ob in Deutschland oder den Niederlanden, dann sind Sie nicht nach dem niederländischen Wlz  (Gesetz für Langzeitpflege, ähnlich der deutschen Pflegeversicherung) versichert. Dieses große Risiko müssen Sie dann selbst tragen!
Verwechseln Sie auch nicht die oben genannte Versicherungspflicht in der Kranken– und Pflegeversicherung mit der Beitragsbemessungsgrenze für die Renten– und Arbeitslosenversicherung (pensioenpremie en WW-verzekering) oder der Kranken- und Pflegeversicherung.

Beitragsbemessungsgrenzen
Renten- und Arbeitslosenversicherung
2018         West:   6.500€/Monat                Ost:   5.800€/Monat
2019         West:   6.700€/Monat                Ost:   6.150€/Monat

Kranken- und Pflegeversicherung
2018                       4.425,00€/Monat
2019                       4.437,50€/Monat

Mehr finden Sie unter:
http://de.wikipedia.org/wiki/Beitragsbemessungsgrenze