Herr Swemers – Vorststand und Mitbegründer von dem VEG – ist mit 5 anderen Kandidat
für den Hub Cobben Preis.
Es muß auf die Kandidaten gestimmt werden.
Um sein mehr als 40 jährigen Einsatz für den Grenzgängerverein VEG zu honorieren wäre es fein um auf ihn zu stimmen.
Man kann stimmen durch eine E-Mail an hubcobbenprijs@ziggo.nl zu senden.
Betreff: Hub Cobben Preis – L. Swemers VEG
Mailtext: „Ich stimme für Leo Swemers Verein für Europäische Grenzlandbewohners NL-D“
Nennen sie noch ihren Namen.
Man kann seine Stimme abgeben/mailen zwischen 16. Januar und dem 30. Januar 2025.
Der Hub Cobben Preis wird jedes Jahr an eine Person oder Organisation ausgereicht, die
viel für die soziale Gerechtigkeit und Zusammenhang in Limburg getan hat.
In Brüssel ist eine neue Regelung für Grenzarbeiter gefunden worden, die in Homeoffice arbeiten.
Die bisherige 25% Grenze (Arbeitszeit) wird auf 50% angehoben.
Dies betrifft nur das Sozialrecht; d.h. in welchem Land bin ich sozialversichert und bezahle ich die diversen Sozialversicherungsabgaben.
Diese Regelung gilt nur für Werknehmer mit einem Arbeitgeber.
Die heutige Ausnahmeregelung – kein Wechsel des Sozialsystemes bei Homeoffice läuft am 30. Juni 2023 aus. Ab dem 1. Juli 2023 gilt dann die 50% Regel.
Anmerkung: Will man von dieser neuen Regelung Gebrauch machen, muß Werknehmer oder Arbeitgeber bei der befugten Instanz (NL: SVB; D: DRV?) dies beantragen.
Steuer
Hier gilt seit dem 1. Juli 2022, dass Lohnsteuer im Verhältnis/pro Ratio in dem Land bezahlt werden muß, wo tatsächlich gearbeitet wurde.
Beispiel 1:
in den NL wohnen und in D arbeiten; 50% in Homeoffice
Man bleibt in Arbeitsland (D) sozial versichert; Lohnsteuer muss 50% in D und 50% in NL bezahlt werden.
Beispiel 2:
in den NL wohnen und in D arbeiten; 60% in Homeoffice
Man wechselt ins Wohnland (NL) und ist in den NL sozial versichert. Der Arbeitgeber muß die sozialen Abgaben in den NL abtragen. Lohnsteuer: 40% in D und 60% in NL.
Mit durch unser Gespräch am 4. April 2019 mit dem Finanzministerium in Den Haag ist ein Zusatzprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen mit den Niederlanden zustande gekommen, dass (kurzlaufende) deutsche Sozialleistungen
wie Krankengeld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld in Deutschland (Arbeitsland) versteuert werden. Dies betrifft Personen, die in NL wohnen und in D arbeiten.
Diese Änderung wurde am 24. März 2021 unterzeichnet, muss aber noch durch beide Parlamente
verabschiedet werden. Dies Zusatzprotokoll tritt danach in Kraft.