In Brüssel ist eine neue Regelung für Grenzarbeiter gefunden worden, die in Homeoffice arbeiten.
Die bisherige 25% Grenze (Arbeitszeit) wird auf 50% angehoben.
Dies betrifft nur das Sozialrecht; d.h. in welchem Land bin ich sozialversichert und bezahle ich die diversen Sozialversicherungsabgaben.
Diese Regelung gilt nur für Werknehmer mit einem Arbeitgeber.
Die heutige Ausnahmeregelung – kein Wechsel des Sozialsystemes bei Homeoffice läuft am 30. Juni 2023 aus. Ab dem 1. Juli 2023 gilt dann die 50% Regel.
Anmerkung: Will man von dieser neuen Regelung Gebrauch machen, muß Werknehmer oder Arbeitgeber bei der befugten Instanz (NL: SVB; D: DRV?) dies beantragen.
Steuer
Hier gilt seit dem 1. Juli 2022, dass Lohnsteuer im Verhältnis/pro Ratio in dem Land bezahlt werden muß, wo tatsächlich gearbeitet wurde.
Beispiel 1:
in den NL wohnen und in D arbeiten; 50% in Homeoffice
Man bleibt in Arbeitsland (D) sozial versichert; Lohnsteuer muss 50% in D und 50% in NL bezahlt werden.
Beispiel 2:
in den NL wohnen und in D arbeiten; 60% in Homeoffice
Man wechselt ins Wohnland (NL) und ist in den NL sozial versichert. Der Arbeitgeber muß die sozialen Abgaben in den NL abtragen. Lohnsteuer: 40% in D und 60% in NL.
Grenzwerker, die nicht in Deutschland wohnen, haben kein Anspruch auf die einmalige 300€ EnergiePreisPauschale (EPP). Diese wird oft diesen September durch den deutschen Arbeitgeber an die in D wohnenden Kollegen ausbezahlt.
Grenzwerker, die in den NL arbeiten und in D wohnen können über die Steuererklärung 2022 nächstes Jahr die EPP als noch erhalten.
Am 14.06.2022 hat die Ministerin von SZW in der Tweede Kamer angekündigt,
dass die Corona-Ausnahmeregelung für Grenzarbeiter bis zum 31.12.2022 verlängert wird.
Dies betrifft nur die sozialrechtliche Regelung. Über die Verlängerung der steuerrechtlichen Regelung ist zu diesem Zeit noch nichts bekannt.
Die EU hat die Ausnahmeregelung wegen Corona bezüglich sozialer Sicherheit bis zum 30. Juni 2022 verlängert.
Das besagt, dass man bei Homeoffice wegen Corona im Arbeitsland versichert bleibt!
Steuerlich – ist eine bilaterale Angelegenheit – ist die Ausnahmeregelung durch die Niederlande
und Deutschland bis zum 31. März 2022 verlängert worden.
Mit durch unser Gespräch am 4. April 2019 mit dem Finanzministerium in Den Haag ist ein Zusatzprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen mit den Niederlanden zustande gekommen, dass (kurzlaufende) deutsche Sozialleistungen
wie Krankengeld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld in Deutschland (Arbeitsland) versteuert werden. Dies betrifft Personen, die in NL wohnen und in D arbeiten.
Diese Änderung wurde am 24. März 2021 unterzeichnet, muss aber noch durch beide Parlamente
verabschiedet werden. Dies Zusatzprotokoll tritt danach in Kraft.
Wir hoffen dieses Jahr (2021) den nächsten Newsletter mit folgenden Punkten zu verschicken:
- auch durch unser Gespräch am 4. April 2019 mit dem NL- Finanzministerium in Den Haag kommt
er eine zusätzliche Verständigungsvereinbarung zum Doppelbesterungsabkommen D – NL.
Dieses muß noch vom niederländischen Parlament zugestimmt werden.
Dies bedeutet eine Verbesserung von aktiven Grenzpendlern. - Zuschuss zur NL-Krankenversicherung bei Rentnern
Bezüglich dieses Thema’s sind beim Landessozialgericht NRW in Essen ein Verfahren und beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg sind zwei Verfahren anhängig.
In Essen hat die erste Sitzung am 6. März 2020 stattgefunden.
Wegen Covid-19 sind die Urteile jedoch noch nicht gesprochen.
Diese Verfahren sind für Doppelrentenbezieher (D+NL) interessant. - Arbeitslosengeld I aus dem Arbeitsland; Beginn ??? ( 2 Jahre nach Zustimmung durch EU-Parlament)
Am 23. November 2020 hat die VEG an einem Expertmeeting mit dem NL-Sozialministerium (SZW) teilgenommen.
Der VEG hat an mehreren Punkten Kritik geäußert u.a. die Dauer Export Arbeitslosengeld I und die ALG-Abgabe.
Wir müssen leider abwarten wie die EU und die Niederlande diese Regelung für seine Einwohner umsetzen.